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ERSTER TEIL - Zweck, Geltungsbereich, Definitionen
Artikel 1 - Zweck
Artikel 2 - Geltungsbereich
Artikel 3 - Definitionen
ZWEITER TEIL - Verbraucherschutz und -aufklärung
Artikel 4 - Mangelhafte Waren und Dienstleistungen
Artikel 5 - Rücktritt vom Vertrag
Artikel 6 - Ratenzahlungen
Artikel 7 - Aktionen
Artikel 8 - Haus-zu-Haus-Verkäufe
Artikel 9 - Pflichten des Verkäufers bei Haus-zu-Haus-Verkäufen
Artikel 10 - Verbraucherkredite
Artikel 11 - Periodische Veröffentlichungen
Artikel 12 - Etiketten
Artikel 13 - Garantizertifikate
Artikel 14 - Gebrauchsanweisungen und Produktbeschreibungen
Artikel 15 - Serviceleistungen
Artikel 16 - Handelswerbung und -anzeigen
Artikel 17 - Werbekommission
Artikel 18 - Schädliche und gefährliche Waren und Dienstleistungen
Artikel 19 - Qualitätskontrolle
Artikel 20 - Verbraucherbildung
DRITTER TEIL - Verbraucherorganisationen
Artikel 21 - Verbraucherbeirat
Artikel 22 - Schlichtungsstelle für Verbraucherstreitigkeiten
VIERTES TEIL - Vorschriften zu Rechtsstreitigkeiten und Strafen
Artikel 23 - Verbrauchergerichte
Artikel 24 - Einstellung der Produktion, des Vertriebs und Rückruf von Waren
Artikel 25 - Strafbestimmungen
Artikel 26 - Zuständigkeit, Einspruch und Verjährung bei Strafen
FÜNFTER TEIL - Verschiedenes
Artikel 27 - Kontrollen
Artikel 28 - Labor
Artikel 29 - Budget
Artikel 30 - Weitere Bestimmungen
Artikel 31 - Verordnungen und Vorschriften
Artikel 32 - Aufgehobene Bestimmungen
Artikel 33 - Inkrafttreten
Artikel 34 - Ausführung
ERSTER TEIL - Zweck, Geltungsbereich, Definitionen
Artikel 1 - Zweck
Der Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verbraucherschutz in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Wirtschaft und im öffentlichen Interesse durch die Wahrung des Gesundheits- und Sicherheitsinteresses der Verbraucher und ihrer wirtschaftlichen Interessen, durch Aufklärung, Bildung, Entschädigung für Schäden und die Gewährleistung des Schutzes vor Umweltgefahren und die Förderung von Initiativen der Verbraucher zum Schutz ihrer Interessen, sowie die Förderung von freiwilligen Organisationen bei der Gestaltung der Politik in diesen Bereichen zu regeln.
Artikel 2 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz umfasst alle Rechtsgeschäfte im Markt für Waren und Dienstleistungen, in denen der Verbraucher eine Partei ist, um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen.
Artikel 3 - Definitionen
Zur Anwendung dieses Gesetzes bedeuten:
a) Ministerium: Das Ministerium für Industrie und Handel;
b) Minister: Der Minister für Industrie und Handel;
c) Ware: Bewegliches Eigentum, das Gegenstand des Handels ist;
d) Dienstleistung: Körperliche und/oder geistige Leistungen, die gegen eine Vergütung oder einen Nutzen erbracht werden;
e) Standard: Der türkische Standard;
f) Verbraucher: Eine natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke erwirbt und letztendlich nutzt oder konsumiert;
g) Verkäufer: Natürliche oder juristische Personen, die Waren und Dienstleistungen an Verbraucher liefern, einschließlich staatlicher Einrichtungen und Unternehmen;
h) Hersteller: Natürliche oder juristische Personen, die Waren oder Dienstleistungen, deren Rohstoffe oder Zwischenprodukte an Verbraucher liefern, einschließlich staatlicher Einrichtungen und Unternehmen;
i) Verbraucherorganisationen: Vereine, Stiftungen und Konsumgenossenschaften, die zum Schutz der Verbraucher gegründet wurden.
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